Nach einer Gesetzesänderung, die zum 31. Dezember 2006 in Kraft getreten ist, gibt es nun auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsprozessen die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK festgestellt hat. Bislang galt dies in Deutschland nur bei Strafverfahren als Wiederaufnahmegrund.